Lichtenstein

Aus RMG-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bestätigung des Lehenempfangs der Stadt Haßfurt an Adam Heinrich Gottlob von Lichtenstein, vom 28.03.1726

1. Hintergrund
Über Jahrhunderte wurde die Nutzung der Flurmarkung „Messelau“ der Stadt Haßfurt mit ihren Wiesen und Wörthen, und was das Wichtigste war, mit dem Recht der Mainüberfahrt, von dem Geschlecht der Lichtenstein an die Stadt Haßfurt als Lehen vergeben. Wenn die Haßfurter Bürgermeister das Lichtensteinische Lehen neu empfingen, stellten sie eine schriftliche Empfangsbestätigung in Form eines Revers-Briefes aus. Der Bürgermeister, der meist in Begleitung eines zweiten Ratsmitgliedes reiste, nahm diesen von Bürgermeister und Rat der Stadt Haßfurt unterzeichneten Revers mit auf die Reise zum Ältesten von Lichtenstein. Dieser Älteste von Lichtenstein hing zur Bestätigung dann sein Lichtensteinisches Siegel an das Haßfurter Empfangsbestätigungsschreiben (Revers).


2. Transkription des Revers (Empfangsbestätigung) vom 28. März 1726


„Revers Von Gemeiner Statt Hassfurth gegen Ihro Holchfreyherrl[iche] Gnadten herrn von Lichtenstein 1726. Wir Burgermeister und Rath Der Statt Hassfurth, Nachdeme Der Reichs Frey Hochwohlgebohrne Herr, Herr Adam Heinrich Gottlob von und zu Lichtenstein uff Lahm[,] Heyligersdorff, Geyersberg, Wiesen p. Ihro Röm[isch] Kay[serlicher] May[estät] Würckl[icher] Rath, wie auch der ohnmittelbahr Frey Reichs Ritterschafft in Francken hochlöbl[ichen] Cantons an der Baunach wohlbebettener Ritter Rath p. als dermahliger Senior dieses geschlechts undt einiger Lehnherr deren allgemein, angehörigen stammlehen undt gütter für sich undt seine nachkommen unsern Rathsfreund undt dieser Zeith unterburgermeistern herrn Johann Adam Kräußlich [Johann Adam Kräuslich (+05.01.1754 )] zu lehen gegeben undt auffgetragen hat inhalt nachgesetzten lehenbrieffs, der von wortt zu wortt also lauthet Ich Adam Heinrich Gottlob von undt zu Lichtenstein, uff Lahm[,] Heylgersdorff, Geyersberg, Wiesen und pp. Ihro Röm[isch] Kay[serlicher] May[estät] Würcklicher Rath, dan der ohnmittelbahr Frey Reichs Ritterschafft Landts zu francken löbl[ichen] orths an der Baunach erbettener Ritter Rath p. Bekenne hiermit undt thue Kundt gegen iedermänniglich, das Ich, als dermahliger Senior dieses geschlechts [von Lichtenstein] auff absterben des Vorigen lehenträgers[,] Herrn Christoph Haßfurthers, dem Ehrnvesten undt Vorachtbahren Herrn Adam Kräuslich Raths Verwanthen undt dermahligen unterburgermeistern zu Haßfurth statt eines Ehrbahrn Raths undt gantzer gemeiner statt daselbsten, Zu rechten Zinnslehen recht undt redlich verliehen habe; Verleihe auch hiermit undt in Crafft dieses brieffs, nemblich die Nüsselaw, das Holtz, Werth, Wiesen undt Farth über den Mayn zu Haßfurth, mit allen Ihren Zu- undt Eingehörung[en], wie solches alles Zu Vor die ältesten Von Lichtenstein verliehen undt mit alters herkommen, iedoch mit diesem und[er]scheid undt geding, [Doch mit dem nachfolgenden Unterschied und der Bedingung], nehml[ich], als offt ein Burgermeister oder ein anderer des Raths Von wegen eines Burgermeisters solch lehen empfahet [empfängt], so solle Er solches lehen mit Reichung eines Rheinisch[en] gold guldens Von wegen eines Ehrbahrn Raths und gemeiner statt haßfurth Zu rechten Zinnslehen empfangen, so auch derselbe träger des lehens mit todt abginge, od[er] aus ursachen aus dem Rath gesezet würdte [Auch wenn der Lehenträger stirbt oder aus irgendwelchen Gründen aus dem Rat der Stadt Haßfurt entfernt würde]; so solle der gesezte, od[er] ein anderer des Raths, solch lehen an des abgegangenen od[er] abgesezten statt [anstelle des verstorbenen oder abgesetzten], allweg[en] [immer] mit einem Rhein[ischen] gold gulden Zu Zinslehen empfahen. Auch behalte Ich mir, meinen nachkommen undt Erben, die gerechtigkeit bevor, das sie [die von Haßfurt] mich undt die Meinigen, auch Meine gütter über den Mayn Zu haßfurth umb sonst williglich führen undt paßiren laßen sollen, es seye Zu Roß, wag[en] od[er] Zu Fuß, wie dan das mit alters herkommen ist, welches obgemelter Herr Johann Adam Kraüßlich von wegen eines Ehrbahrn Raths undt gemeiner statt haßfurth Zu thun, undt zu vollzieh[en] mit handtgebend[en] treuen angelobet, auch zu gott undt seine[m] Heyl[igen] wortt einen Eyd geschwohren; Undt Ich verleyhe Ihme alles undt iedes was Ich Ihme von Rechts wegen daran Zu Verleyh[en] schuldig bin, doch mir, meinen Erben undt nachkommen an Meinen lehenschafften, gerechtigkeiten, Ffreyheiten undt gewohnheit[en], die Ich daran habe, ohnschädlich, alles getreulich undt ohne gefärthe. Dessen Zu urkundt undt wahrer bezeugnuß habe Ich mich aigenhändig unterschrieben undt das lichtenstein[ische] geschlechts Insiegel an diesen brieff hang[en] laßen, So geschehen Lahm den 28. Marty 1726. [28.03.1726] Adam Heinrich Gottlob von Lichtenstein. Demnach geben wir offt hochEdel gesagten Herrn Von Lichtenstein unserem gnädigen Herrn diesen Revers unter unser gemeiner statt uffgetruckten undt Zu Endte daran hangendten gewöhnlichen Secret Insigill uns unsere Erben undt nachkommen alles inhalts so Viel uns derselbe berühret[,] darmit undt hierinnen Zu thuen, wie trewen lehenleuthen von rechts wegen undt gewohnheits wegen schuldig gebühret; alles ohne gefährte [ohne Hinterlist]; so geben undt gescheh[en] Haßfurth den 28ten Marty Anno 1726 [28.03.1726]." [Anhängend ein blaues und ein rotes Band; die Siegel der stadt Haßfurt und der Herren von Lichtenstein fehlen.]