Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. Februar 2013, 16:12 Uhr

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1
1. Der Verein führt den Namen »Historischer Verein Landkreis Haßberge e. V.« 2. Er hat seinen Sitz in Haßfurt. 3. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Haßfurt eingetragen. 4. Der Verein kann anderen Vereinigungen mit gleichartigen Zielen als korporatives Mitglied beitreten.



II. Zweck des Vereins

§ 2 Zwecke, Ziele des Vereins

1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von konfessionellen, parteipolitischen und beruflichen Gesichtspunkten „Wissenschaft und Forschung“ auf dem Gebiet der Geschichte des Landkreises Hassberge zu fördern.

§ 3 Zweckerfüllung – Erreichung – Verwirklichung
1. Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden insbesondere verwirklicht durch: a) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen; b) Spenden (Geld- und Sachspenden); c) Zuschüsse aus öffentlichen Mittel; d) Vergabe und finanzielle Unterstützung von Forschungsaufträgen; e) Fachtagungen, Seminare, Vorträge, Exkursionen und sonstige Veranstaltungen, die in eigener Regie durchgeführt werden; f) Förderung und finanzielle Unterstützung der vorgenannten Veranstaltungen; g) Herausgabe von Fachbüchern und –heften sowie sonstigen Veröffentlichungen, soweit sie den in § 2 genannten Zwecken dienen; h) Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. deren finanzielle Unterstützung, soweit sie den in § 2 der Satzung genannten Zweck dient. 2. Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und zweckgebunden für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
III. Veröffentlichungen
§ 4
1. Der Verein verfolgt seine Ziele auch durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und Arbeiten, die u. a. in der »Schriftenreihe des Historischen Vereins Landkreis Haßberge« publiziert werden können. 2. Der Vorstand kann im Bedarfsfall über die Publikation von Sonderveröffentlichungen und über den (Nach-)Druck graphischer Blätter entscheiden. 3. Die Herausgabe aller Veröffentlichungen obliegt dem Vorstand oder dem von diesem Beauftragten. 4. Alle Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins werden durch die im Landkreis angesiedelten Tageszeitungen der Öffentlichkeit bekannt gegeben. IV. Mitgliedschaft § 5
1. Mitglieder sind: a) ordentliche Mitglieder, b) Patrone, c) Stifter, d) Ehrenmitglieder. 2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Handelsgesellschaften, Körperschaften, Anstalten, Vereine und Behörden als Organe ihrer Rechtsträger) sein. 3. Mitglieder können Personen werden, die sich a) durch wissenschaftliche Leistungen auf den Arbeitsgebieten des Vereins ausgewiesen haben oder b) bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern. § 6
1. Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlicher Beitrittserklärung durch die Aushändigung der Aufnahmeurkunde. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung des Ausschusses zu. Dieser entscheidet endgültig. § 7
Die Mitgliedschaft berechtigt 1. zur Teilnahme an und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung und zur Stellung von Anträgen, 2. zum unentgeltlichen oder vergünstigten Bezug von Veröffentlichungen in der Schriftenreihe. 3. Die Entscheidung gemäß Ziffer 2 treffen Vorstand und Ausschuss. § 8
1. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Kalenderjahres fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Natürliche Personen zahlen den einfachen Jahresbeitrag, Schüler und Studenten bei Nachweis die Hälfte. 3. Juristische Personen zahlen einen gegenüber dem einfachen Jahresbeitrag erhöhten Beitrag. 4. Patrone zahlen mindestens das Fünffache des Jahresbeitrags. 5. Der Vorstand kann Sonderregelungen treffen. § 9
1. Als Stifter gelten Mitglieder, die einmalig einen namhaften Betrag in Geld oder Sachwerten leisten. 2. Die Stifter haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von Zahlungen nach § 8 befreit. § 10
1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bedeutende Verdienste um die Förderung der Vereinsaufgaben oder allgemein um die Geschichtswissenschaft erworben haben oder mit den Aufgaben des Vereins besonders verbunden sind. 2. Ein bisheriger Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 3. Die Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden erfolgt in der Regel auf Vorschlag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung. 4. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden. § 11
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch schriftliche Austrittserklärungen, die bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. 2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei Zahlungssäumnis trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses oder bei einem dem Ansehen und den Interessen des Vereins abträglichen Verhalten; die Streichung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Ausschusssitzung möglich. Diese entscheidet endgültig. 3. durch den Tod des Mitglieds, 4. bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften und Vereinen sowie Behörden als Organe ihrer Rechtsträger mit ihrer Auflösung bzw. Liquidation. V. Vertretung und Verwaltung des Vereins § 12
1. Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus a) 1.Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden, c) Schriftführer, d) Schatzmeister und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. § 13
2. Der 1. und der 2. Vorsitzende 1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten; bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt; er führt die laufenden Geschäfte während der Dauer seiner Amtszeit und nach deren Ablauf bleibt er bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 4. Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses, des wissenschaftlichen Beirates und der Mitgliederversammlung. 5. Bei länger dauernder Verhinderung beider Vorsitzender trifft der Ausschuss die Regelung ihrer Vertretung. In diesem Fall erfolgt die Einberufung des Ausschusses durch Schriftführer und Schatzmeister. § 14
3. Der Schriftführer Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden; ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Schriftsachen; er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis. § 15
4. Der Schatzmeister 1. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung und stellt einen Haushaltsvoranschlag auf. 2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. § 16
5. Die zwei Kassenprüfer 1. Die Rechnungsprüfung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer wahrgenommen. 2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und haben das Vorschlagsrecht zur Entlastung des Vorstandes. § 17
6. Der Ausschuss 1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Bei Bedarf kann der Ausschuss selbst für die Dauer seiner Amtsperiode weitere Mitglieder zu wählen, jedoch in der Regel nicht über die Gesamtzahl 10 hinaus. 2. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 3. Seine Zuständigkeiten umfassen: a) Regelung des Vereinsvorsitzes bei Verhinderung beider Vorsitzender. b) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden an die Mitgliederversammlung, c) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm gem. § 3 im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlags, d) Beschlussfassung über die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, f) Beschlussfassung über die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Beauftragten zur Erledigung bestimmter Aufgaben, g) Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit dafür kein anderes Vereinsorgan zuständig ist. 4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil. 5. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Ausschuss Vorlagen im Rahmen dieser Zuständigkeit zu machen. Der Ausschuss kann auch über Anträge aus seiner Mitte, soweit sie seine Zuständigkeit berühren, beraten und beschließen. 6. Der Ausschuss wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr einberufen. 7. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 8. Dem Ausschuss können nur Vereinsmitglieder angehören. § 18
7. Der wissenschaftliche Beirat 1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus mindestens sechs und maximal 15 vom Vorstand berufenen Mitgliedern. 2. Die Amtszeit des wissenschaftlichen Beirates beträgt drei Jahre. 3. Seine Zuständigkeit umfasst die gutachterliche Betreuung der Vereinspublikationen und die wissenschaftliche Beratung der Vereinsmitglieder. 4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teil. 5. Der wissenschaftliche Beirat wird nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einberufen. 6. Der wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 7. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich in der Regel aus Vereinsmitgliedern zusammen. § 19
7. Die Mitgliederversammlung 1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst am Ende des laufenden oder im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Haushaltsvoranschlags seitens des Schatzmeisters und Entlastung des letzteren nach Rechnungsprüfung, c) Änderung der Satzung, d) Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Mitglieder des Ausschusses sowie zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ausschusses, f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein müssen, g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, h) Beschlussfassung über Vermögensveränderungen oder Auflösung des Vereins. 3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5. Über die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 20
8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen 1. a) auf Beschluss des Vorstandes bei dringlichen Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen, b) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. 2. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4. Über die außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. VI. Wahlen und Abstimmungen § 21
1. Zur Durchführung von Wahlen wird aus der Reihe der Mitglieder ein Wahlausschuss gebildet, dem ein Wahlleiter, zwei Beisitzer und ein Protokollführer angehören. 2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch in geheimer Wahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 3. Wahlen und Abstimmungen sind zu protokollieren und vom Wahlleiter, den beiden Beisitzern und dem Protokollführer zu unterschreiben 4. Die Beschlüsse a) des Vorstands, des Ausschusses und des wissenschaftlichen Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit in Vorstand, Ausschuss und wissenschaftlichem Beirat gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag. b) der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Wird der gleiche Vorschlag jedoch ein drittes Mal zur Abstimmung gestellt, entscheidet das Los. Ob ein Vorschlag das dritte Mal zur Abstimmung gestellt werden darf, entscheidet der Leiter der Abstimmung oder Wahl. 5. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vermögensveränderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. 6. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. VII. Schlussbestimmungen § 22
1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen an den Landkreis Haßberge über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, das Vermögen gesondert zu betreuen, nicht mit anderen Kreiseinrichtungen und Vermögen zu vermischen, und mit der Auflage, das Vermögen gegebenenfalls an eine Organisation später wieder hinaus zu geben, welche die gleichen oder ähnlichen Zwecke wie der Historische Verein Landkreis Haßberge verfolgt. 2. Die Mitgliederversammlung kann auch die Verwendung des Vereinsvermögens zu einer Stiftung beschließen. Vor Durchführung der Beschlüsse ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. 3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. § 23
1. Redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen dieser Satzung beim Notar, Amtsgericht und Finanzamt dürfen vom 1. Vorsitzenden durchgeführt werden. 2. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2006 beschlossen und genehmigt. 3. Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Haßfurt.