Absenzenregelung
Erkrankung oder Verhinderung
aus zwingendem Grund für einen oder mehrere Schultage
Im Fall einer Erkrankung vor Schulbeginn wird das Sekretariat der Schule zwischen 7.30 Uhr und 8.15 Uhr unter Angabe des Grundes telefonisch informiert (09521/9444-13).
Bei Wiederkehr in den Unterricht legt der Schüler/die Schülerin eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe der versäumten Kurse im Kollegstufenbüro vor. Diese Vorlage muss spätestens innerhalb von zwei Tagen nach dem ersten Krankheitstag und bei Krankheitsfällen von vier und mehr Tagen noch einmal bei Rückkehr in den Unterricht erfolgen. Gegebenenfalls muss die Entschuldigung mit der Post geschickt oder gefaxt (09521/9444-66) werden.
Ab dem 11. Krankheitstag muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Unterrichtsbefreiung im Laufe eines Schultages
wegen plötzlicher Erkrankung
Befreiungen im Laufe des Tages bei plötzlich auftretender Krankheit werden vom Direktorat erteilt.
Beurlaubung
in vorhersehbaren, dringenden Ausnahmefällen, z. B. Musterung
Beurlaubungen müssen bei der Schulleitung so rechtzeitig schriftlich beantragt werden, dass Nachfragen bei den zuständigen Stellen möglich sind.
Versäumnisse von Leistungserhebungen
Bei Abwesenheit von angekündigten Leistungserhebungen (z. B. Klausuren, Kurzarbeiten) sowie bei Nichteinhalten des Abgabetermins der Facharbeit wird angesichts der Tatsache, dass es sich hier um Leistungserhebungen handelt, die die Abiturnote mitbestimmen, die für die Abiturprüfung gültige Regel (§ 87 GSO) in analoger Weise angewendet.
Das heißt: Es muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das am gleichen Tag ausgestellt wurde.
Das Attest ist unaufgefordert spätestens am dritten Fehltag dem Sekretariat vorzulegen. Andernfalls gilt das Fehlen als unentschuldigt und die versäumte Leistungserhebung wird in der Regel nach § 58 (4) GSO mit 0 Punkten bewertet werden.
Anzahl der Absenzen
Die Fehltage werden vom jeweiligen Kursleiter und vom Sekretariat dokumentiert.
Übersteigt die Anzahl der Fehlstunden eines Kollegiaten oder einer Kollegiatin in einem Ausbildungsabschnitt die Zahl 6 in einem GK oder die Zahl 10 in einem LK, kann vom Kursleiter wegen fehlender mündlicher Leistungen, bzw. fehlender Unterrichtsbeiträge eine 15 – 20 minütige mündliche Ersatzprüfung über den gesamten Unterrichtsstoff des Kurshalbjahres angesetzt werden.
Ausnahmen: längerfristige Krankheit mit ärztlichem Attest und schulische Veranstaltungen.
Bei häufigem Fehlen (hierzu zählt auch eine verspätete Abgabe der Entschuldigung) spricht der Schulleiter nach § 37 (2) GSO eine Attestpflicht für weiteres Fehlen aus.
StD Bernd Edrich OStR Maria Eirich OStD Max Bauer Kollegstufenbetreuer Kollegstufenbetreuerin Schulleiter Absenzenregelung zum download