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− | Kollektive Sicherheitssysteme
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− | Kollektive Sicherheit
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− | Kollektive Sicherheit bezeichnet in der Rechts- und Politikwissenschaft ein System von Sicherheit zwischen mehreren Staaten (vgl. Art. 24 II GG), das nach innen Wirksamkeit entfaltet und im Prinzip nicht gegen einen äußeren Feind gerichtet sein sollte. Normalerweise bezeichnet man damit ein universales Sicherheitssystem, etwa der UNO oder des Völkerbundes, das die allgemeine und umfassende Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle ermöglichen soll. Zu diesem Zweck müssen die Staaten in einem längeren Prozess, der in der UNO-Charta als Übergangszeit definiert ist, in Hoheitsbeschränkungen einwilligen.(...) In der klassischen Bedeutung bezeichnet der Begriff also ein System mit universeller oder regionaler Reichweite, das jedem seiner Mitgliedsstaaten Schutz vor jedweder zwischenstaatlicher Aggression verspricht. Bei kollektiver Sicherheit in diesem Sinne handelt es sich um eine durch multilaterale Prinzipien gekennzeichnete Institution mit gleichen Rechten und Pflichten für die Mitgliedstaaten. Im beschränkteren Sinne einigen die beteiligten Staaten sich lediglich auf eine friedliche Zusammenarbeit und definieren eine Liste der Verstöße dagegen, die entsprechend geahndet werden.
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